Bergbau und Rohstoffgewinnung
Der Bergbau gehört zur Urproduktion und ist ein Teil der Montanindustrie. Man bezeichnet damit die Aufsuchung und Erschließung (Exploration), Gewinnung sowie Aufbereitung von Bodenschätzen unter Nutzung von technischen Anlagen und Hilfsmitteln.
Gesetze und Richtlinien
- Landesgesetz vom 08. November 1974, Nr. 18 i.g.F. (externer Link)
Maßnahmen für die Entwicklung der Schürftätigkeit und für eine bessere Nutzung von mineralischen Rohstoffen und von Thermal- und Mineralquellen, - Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 67 i.g.F. (externer Link)
Bestimmungen über die Erkundung, das Schürfen und die Ermächtigung zur Gewinnung von mineralischen Rohstoffen, - Gesetzesvertretendes Dekret vom 30. Mai 2008, Nr. 117 i.g.F. (externer Link)
Übernahme der Richtlinie 2006/21/ EG bezüglich Bewirtschaftung der Abfälle aus der Bergbauindustrie, welche die Richtlinie 2004/35/EG abändert, - Dekret des Präsidenten der Republik vom 9. April 1959, Nr. 128 i.g.F. (externer Link)
Richtlinien der Bergbau- und Grubenpolizei, - Gesetzesvertretendes Dekret vom 25. November 1996, Nr. 624 i.g.F. (externer Link)
Übernahme der Richtlinie 92/91/CEE hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in der mineralgewinnenden Industrie durch Bohrfortschritt und der Richtlinie 92/104/CEE hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in der mineralgewinnenden Industrie im Tagebau und Untertagebau.
Schürf- und Abbauermächtigung
Die Erkundung von mineralischen Rohstoffen umfasst geophysikalische, geochemische, hydrogeologische und lagerstättenkundliche Untersuchungen unter Einschluss von Oberflächenschürfen auch durch Bohrungen, die darauf abzielen, die Kenntnisse über die Natur des Bodens und über eventuelle Anzeichen von unterirdischen Mineralvorkommen oder Wässern nachzuprüfen und zu ergänzen. Für die Erkundung bedarf es einer Erlaubnis.
Der sachzuständige Landesrat kann nach Einholen eines Gutachtens des Landesamtes für Bergbau mit Dekret jenem Antragsteller die Erkundungserlaubnis erteilen, der über die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die nötigen Untersuchungen verfügt. Dem Antrag ist das entsprechende Programm beizulegen.
Die Erlaubnis wird für einzelne oder mehrere mineralische Rohstoffe gemäß Landesgesetz vom 10. November 1978, Nr. 67 erteilt (wobei die betreffenden Flächen nicht mehr als insgesamt 20.000 ha betragen dürfen) und für Rohstoffe gemäß Buchstabe c) des genannten Artikels (für Flächen von nicht mehr als insgesamt 5.000 ha).
Für die Erteilung sowie Betreibung der Erkundungserlaubnis gelten die Vorschriften laut Landesgesetzes vom 10. November 1978, Nr. 67.
Förderung
Um die Erforschung und bessere Nutzung der mineralischen Rohstoffe sowie der Thermal- und Mineralquellen unter Beachtung des Umweltschutzes zu fördern und zu erleichtern, können folgende Vorhaben verwirklicht werden:
- Projekte, Studien und Erhebungen, auch im Detail, geologischer, mineralogischer, geophysikalischer und topographischer Art und über Mineralvorkommen, über die Sicherheit der Arbeitsplätze, über die Erschließung der Mineralvorkommen und über die dazugehörigen Anlagen und Infrastrukturen,
- Schürfarbeiten durch Bohrungen, Tagbau und Untertagbau.
Die Ausgaben für die Beaufsichtigung, für die ordentliche und außerordentliche Instandhaltung des unveräußerlichen Bergwerksvermögens mit den dazugehörenden Einrichtungen, für welches noch keine Konzession oder Schürferlaubnis erteilt wurde, können von der Landesverwaltung übernommen werden.
Die diesbezüglichen Arbeiten können von der Landesverwaltung unmittelbar durchgeführt oder an Bergbauunternehmen oder an qualifizierte Personen übergeben werden.
Für die Erreichung der Zielsetzungen laut Artikel 1 Absatz 1 des L.G. vom 8. November 1974, Nr. 18 und für die Erstellung eines systematischen Programms zur Erforschung bestehender Vorkommen kann die Landesverwaltung auch die Ausgaben für die Durchführung und Veröffentlichung von Studien, Erhebungen, EU-Projekten und Programmen, Tagungen, technischen Versuchen, Analysen, Absatzförderungen und Werbungen, Teilnahmen an Messen und Ausstellungen übernehmen. Dazu kann sie bei Bedarf die Mitwirkung und Mitarbeit von Körperschaften, Gesellschaften, Forschungs- oder Versuchsanstalten und von Fachleuten, die auf diesem Gebiet tätig sind, in Anspruch nehmen.