Einzelhandel

Wer eine Einzelhandelstätigkeit ausüben will, muss die Voraussetzung der Zuverlässigkeit (externer Link) gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12  und für den Verkauf von Lebensmitteln auch die beruflichen Voraussetzungen (externer Link) gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 2. Dezember 2019, Nr. 12, besitzen.

Jede Meldung, Mitteilung und Antrag im Bereich der Einzelhandelstätigkeiten erfolgt ausschließlich in telematischer Form über das staatliche Portal „Einheitsschalter für gewerbliche Tätigkeiten (SUAP - externer Link)“.

Beabsichtigt man, ein Geschäft mit festem Standort zu eröffnen, so müssen die Geschäftslokale die urbanistische Zweckbestimmung „Detailhandel“ besitzen.

Weiterführende Informationen

Hierzu zählen:

  • Räumungsverkäufe;
  • Werbeverkäufe;
  • Verkauf unter dem Einkaufspreis;
  • Saisonschlussverkäufe.

Bei einem außerordentlichen Verkauf bietet der Einzelhandelstreibende reale und effektiv günstige Bedingungen für den Kauf der eigenen Produkte an. Die Waren, die Gegenstand der außerordentlichen Verkäufe sind, müssen von jenen Waren, die zum normalen Verkaufspreis angeboten werden, getrennt werden.

Räumungsverkäufe

Räumungsverkäufe dürfen nur aus einem der nachstehenden Gründe durchgeführt werden:

  • Einstellung der Handelstätigkeit;
  • Veräußerung des Betriebes;
  • Verlegung des Betriebes in andere Räumlichkeiten;
  • Umbau oder Renovierung der Verkaufslokale;
  • Betriebsjubiläum alle zehn Jahre.

Der Räumungsverkauf muss im Voraus der Gemeinde mitgeteilt werden, in der der Handelsbetrieb seinen Sitz hat, und kann in jedem beliebigen Zeitraum des Jahres durchgeführt werden.

Werbeverkäufe

Beim Werbeverkauf werden alle oder nur einige Artikel vom/von der Einzelhandelstreibenden zu günstigen Bedingungen zum Verkauf angeboten.

Ein Der Werbeverkauf darf in den 20 Tagen vor Beginn eines Saisonschlussverkaufs und im Monat Dezember nicht mit saisonalen Produkten des Warenbereiches “Nicht-Lebensmittel“ durchgeführt werden, die Gegenstand des Saisonschlussverkaufs oder des Schlussverkaufs sind.

Verkauf unter dem Einkaufspreis

Darunter versteht man den Verkauf eines oder mehrerer Produkte zu einem Preis, der niedriger ist als jener, der aus den Einkaufsrechnungen hervorgeht.

Für die Verkäufe unter dem Einkaufspreis gilt das Dekret des Präsidenten der Republik vom 6. April 2001, Nr. 218.

Saisonschlussverkäufe

Beim Saisonschlussverkauf werden saisonale oder Modeartikel verkauft, die eine erhebliche Entwertung erleiden würden, wenn sie nicht innerhalb der Saison oder eines bestimmten Zeitraums verkauft würden.

Der Saisonschlussverkauf darf jährlich nur in zwei Zeitabschnitten durchgeführt werden, die je nach Warenbereich und für die einzelnen Gebiete Südtirols von der Handelskammer festgelegt werden.

Jedes zum Verkauf angebotene Produkt, muss, unabhängig davon, wo es sich befindet, mit dem Verkaufspreis versehen sein, der auf einem Schild oder auf andere Weise unmissverständlich und gut sichtbar angezeigt werden muss.

Bei zum Verkauf angebotenen Goldschmiedearbeiten, Edelsteinen, Antiquitäten, Pelzwaren und Modellen der Haute Couture kann die in Absatz 1 genannte Preisauszeichnung auch durch ein kleines Schild auf dem einzelnen Produkt erfolgen, das nur im Geschäft sichtbar ist.

Die Ausweisung eines Artikels mit zwei verschiedenen Preisen ist verboten, sofern es sich nicht um außerordentliche Verkäufe oder Verkäufe unter dem Einkaufspreis handelt.

Preisangabe bei außerordentlichen Verkäufen:

Auf den Waren, die Gegenstand der außerordentlichen Verkäufe oder des Verkaufs unter dem Einkaufspreis sind, muss Folgendes angegeben werden:

  1. der normale Verkaufspreis;
  2. der Preisnachlass oder der Abschlag in Prozenten;
  3. der effektive Preis, der sich durch den Preisnachlass ergibt.

Wer beabsichtigt, Einzelhandel in Form einer der folgenden besonderen Verkaufsformen im Einzelhandel zu betreiben, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT - externer Link) übermitteln.

Werden die Verkaufsformen laut den Artikeln 36 (Versandhandel, Verkauf mittels Fernsehen oder anderer Kommunikationssysteme), 38 (Haustürgeschäft) und 40 (Elektronischer Handel) des Gesetzes untergeordnet zu anderen Verkaufsformen ausgeübt, so bedarf es keiner spezifischen zusätzlichen zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns. Aufrecht bleiben jedenfalls die Pflicht der vereinheitlichten Meldung für Unternehmen (ComUnica) an das Handelsregister der Handelskammer Bozen.

Es gibt verschiedene Einzelhandelsbetriebe, die je nach Größe der Verkaufsfläche und je nach dem in welcher urbanistischen Zone sie angesiedelt werden (Wohnbauzone, Gewerbegebiet) unterschiedlichen Berechtigungsregelungen unterliegen.

Es ist entweder die Zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT - externer Link) erforderlich, die es ermöglicht mit der Tätigkeit sofort zu beginnen oder aber der Antrag auf Genehmigung bei der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde. Im letzteren Fall kann mit der Verkaufstätigkeit erst nach Ausstellung der Genehmigung begonnen werden. 

  • Einzelhandel in Nahversorgungsbetrieben (externer Link): Handelsbetriebe, die über eine Verkaufsfläche von maximal 150 Quadratmetern verfügen;
  • Einzelhandel in mittleren Handelsbetrieben (externer Link): Handelsbetriebe, deren Fläche größer ist als die der Nahversorgungsbetriebe, und zwar bis zu einem Ausmaß von:
    • 800 Quadratmetern in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern,
    • 1.500 Quadratmetern in Gemeinden mit 10.000 oder mehr Einwohnern).
  • Einzelhandel in Großverteilungsbetrieben (externer Link): Handelsbetriebe deren Fläche größer als jene der mittleren Handelsbetriebe ist, und zwar:
    • mehr als 800 Quadratmetern in Gemeinden mit weniger als 10.000 Einwohnern,
    • mehr als 1.500 Quadratmetern in Gemeinden mit 10.000 oder mehr Einwohnern ist.
  • Einkaufszentrum (externer Link): mittlerer Handelsbetrieb oder Großverteilungsbetrieb, in dem mehrere Handelsbetriebe in einer zu dieser Nutzung ausgewiesenen Einrichtung untergebracht sind und über gemeinsame Infrastrukturen und einheitlich geführte Diensträume verfügen; als Verkaufsfläche eines Einkaufszentrums gilt die Summe der Verkaufsflächen der dort untergebrachten Einzelhandelsbetriebe.

Gemäß GvD Nr. 201/2011 sind auch in Südtirol seit dem Jahr 2013 die Ladenöffnungszeiten vollständig freigegeben. Die Pflicht an Sonn- und Feiertagen bzw. die obligatorische Schließung von einem halben Tag in der Woche ist aufgehoben. Einschränkungen seitens des Bürgermeisters sind nur möglich, sofern ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt.

Wer beabsichtigt, eine exklusive oder nicht exklusive, auch saisonale Verkaufsstelle von Zeitungen und Zeitschriften zu eröffnen oder deren Sitz zu verlegen, muss der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde eine zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT - externer Link) übermitteln.

Unsere Dienste

Folgende Dienste stehen für den Einzelhandel zur Verfügung:

Letzte Aktualisierung: 19/05/2025